|
Satzung des Vereins
zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtalse e.V.
§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung des Abhaus und des Haselbachtals“.
2.1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft vorderer
Hotzenwald mit dem Schwerpunkt des Naturschutzes im Bereich „Abhau“ oberhalb von Atdorf (Gemarkungen Herrischried und Rickenbach) und dem Haselbachtal in unmittelbarer Bergseenähe (Gemarkung Bad Säckingen und Wehr).
2.2. Der Verein dient den Interessen der Allgemeinheit und setzt sich deshalb insbesondere ein für die Erhaltung und Pflege
der bestehenden Wasserschutzgebiete, Heilquellen, Trinkwasser-Quellen und Quellbäche der unter 2.1. genannten Gebiete
der bestehenden Flora, Fauna und Biotope der unter 2.1. genannten Gebiete
der Naherholungsgebiete der Städte Bad Säckingen, Wehr und Öflingen
sowie der Hotzenwälder „Ruheforscher“-Landschaft.
2.3. Der Verein ist bestrebt, die unter 2.1. genannten Gebiete natur- und erlebnispädagogischen Exkursionen für Schulklassen, Kindergärten, Vereine und Touristengruppen zugänglich zu machen, um das gesellschaftliche Bewusstsein für den Natur- und Landschaftsschutz zu fördern.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Rickenbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Vereinkann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „BUND“, Regionalverbands Hochrhein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen dem „BUND“ zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von fünf Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Mitgliedschaft
-
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ordentliches Mitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austritte sind unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
a) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.
Ausschlussgründe sind insbesondere
grobe Verstöße gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung
Schädigung des Ansehens des Vereins
Unehrenhaftes Verhalten
Nichtzahlung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung
§ 4 Mitgliedsbeitrag
-
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge.
Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und muss bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres bezahlt sein.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Der Mitgliederversammlung obliegen:
die Entgegennahme des Jahresberichtes
die Entlastung des Vorstands
die Wahl des Vorstands
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Satzung
Bestätigung von Ausschlüssen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; sie wird vom Vor- sitzenden - im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter - einberufen. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vorher erfolgen. Sie ist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, im Amtsblatt der Gemeinde Rickenbach zu veröffentlichen, sowie den auswärts wohnenden Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail (falls vorhanden) mitzuteilen.
-
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn der Vorstand zustimmt oder wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern. Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen.
-
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
-
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefordert wird.
§ 9 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern
-
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren im rollierenden System gewählt; beginnend mit dreijähriger (Vorsitzender und Schriftführer, zwei Beisitzer) und zweijähriger (stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und zwei Beisitzer) Amtszeit. Danach ist jährlich die Hälfte des Vorstands neu zu bestellen; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstands und Vorsitzenden
-
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Diese werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen. Er stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.
-
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
-
In Ausnahmefällen können Vorstandsbeschlüsse im Wege des Umlaufs gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 11 Berater des Vorstands
-
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode, oder von Fall zu Fall, Persönlichkeiten als Berater berufen, die in der Lage sind, durch ihr Ansehen oder ihre Sachkunde dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben beizustehen.
-
Diese Persönlichkeiten können zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen, die Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, hinzugezogen werden.
§ 12 Geschäftsführung
Der Sitz der Geschäftsführung ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 13 Haftung
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann der Vorstand zu einer neuen Mitgliederversammlung einladen mit der gleichen Tagesordnung, die diesen Beschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.5.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage
Unterschriften der Gründungsmitglieder
|